Ratgeber

Förderung für Dachdämmung und Dachfenster 2026

Für die Dämmung der Dachflächen und für neue Fenster gibt es den BEG-Zuschuss des Bundes oder alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Für dieselbe Maßnahme lassen sich beide nicht kombinieren.

Praxiswissen

Förderung für Dachdämmung und Dachfenster 2026

Das Wichtigste im Überblick

Für die Dämmung der Dachflächen und für neue Fenster gibt es den BEG-Zuschuss des Bundes oder alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Für dieselbe Maßnahme lassen sich beide nicht kombinieren.

Zwei Wege zur Förderung

Für die Dämmung von Dachflächen und für neue Fenster, auch Dachflächenfenster, kommen zwei Wege infrage: der Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), und die Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes. Für dieselbe Maßnahme gilt entweder der eine oder der andere Weg. Bei mehreren unterschiedlichen Maßnahmen am Gebäude können beide Wege für verschiedene Maßnahmen genutzt werden.

BEG-Zuschuss: Satz und Höchstgrenzen

Die aktuelle Richtlinie gilt seit dem 21.07.2026 bis zum 31.12.2030 und ersetzt die Fassung vom 21.12.2023. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Zuschuss 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Mindestinvestition liegt bei 300 Euro brutto. Förderfähig sind höchstens 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Rechnerisch ergibt das bei einem Einfamilienhaus höchstens 4.500 Euro Zuschuss.

iSFP-Bonus

Ist die Maßnahme Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird sie innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung umgesetzt, erhöht sich der Satz um 5 Prozentpunkte. Der Bonus gilt für Ausgaben oberhalb der normalen Höchstgrenze und setzt ein förderfähiges Volumen von mindestens 30.000 Euro voraus. Mit iSFP-Bonus liegen die Höchstgrenzen bei 60.000 Euro für die erste Wohneinheit und je 30.000 Euro für die zweite bis sechste. Für ein Einfamilienhaus ergibt das rechnerisch höchstens 10.500 Euro Zuschuss.

Antrag und Ablauf

Der Antrag wird vor Vorhabenbeginn gestellt. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss des Leistungsvertrags. Bei der Antragstellung muss deshalb ein Vertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Planung und Beratung dürfen vorher erfolgen. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden, eine Fachunternehmererklärung reicht dafür nicht. Anträge, die vor dem 21.07.2026 gestellt wurden, laufen nach der alten Richtlinie.

Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Die Steuerermäßigung beträgt 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, höchstens je 14.000 Euro, und 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Insgesamt sind es höchstens 40.000 Euro je Objekt. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das ausführende Fachunternehmen stellt dafür eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus. Die Ermäßigung entfällt, wenn für dieselbe Maßnahme steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen genutzt werden.

Was Sie vor der Anfrage klären sollten

Für die Einordnung helfen Baujahr, Nutzung als Eigenheim oder Vermietung, Zahl der Wohneinheiten und die geplanten Maßnahmen. Ob und in welcher Höhe eine Förderung im Einzelfall möglich ist, prüft ein Energieeffizienz-Experte beziehungsweise Ihr Steuerberater. Diese Seite fasst die Regeln zusammen und ersetzt keine Beratung. Die Angaben beruhen auf den verlinkten Quellen mit Stand 29.10.2026, spätere Änderungen sind dort nachzulesen.

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